DIE CDU FRAKTION IM ERFURTER STADTRAT
LANDESHAUPTSTADT THÜRINGENS
Hier werden folgende Aufgaben des gleichnamigen Ausschusses des Stadtrates vorberaten:
(4) Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereiches nicht an Stelle des Stadtrates endgültig gem. § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Oberbürgermeister nicht nach § 22 zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in dem Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.
(5) Das Recht des Stadtrates, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Für die Dauer von längstens drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit der Stadtratsmitglieder nach § 13 Absatz 2 ThürKWG erledigt der Hauptausschuss alle Aufgaben, für die ein beschließender Ausschuss nach dieser Geschäftsordnung zuständig ist. Dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss. Mit der Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates ist diese Regelung gegenstandslos.
(6) Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.
(7) Jedem Ausschuss sind die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Prüfberichte, die durch den Stadtrat oder das Rechnungsprüfungsamt in Auftrag gegeben wurden, umgehend vorzulegen.
(c) 2007 CDU Stadtratsfraktion Erfurt, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt, Email: cdu-fraktion@erfurt.de
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