Finanzen, Rechnungsprüfung und Vergaben

Der Ausschuss wird beratend tätig für:

  • Angelegenheiten der Finanzverwaltung;
  • Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung,
  • Grundstücksverkäufe und Grundstücksankäufe, mit Grundpfandrechten
    belastet oder unbelastet, mit einem Kaufpreis über 250.000 Euro;


Der Ausschuss beschließt über:

  • die Vergabe von Dienst - und Lieferleistungen sowie von
    Dienstleistungskonzessionen über 250.000 Euro und Bauleistungen über
    500.000 Euro, soweit der Vergabe kein Beschluss gemäß § 10 Abs. 3
    ThürGemHV des zuständigen Ausschusses zugrunde liegt; bei
    Komplexbaumaßnahmen wenn die Finanzierung laut Kostenschätzung
    zum überwiegenden Teil aus dem städtischen Haushalt erfolgt; die
    Wertgrenzen für die Vergabe von Bau-, Dienst - und Lieferleistungen
    gelten auch bei Inhouse-Vergaben;

  • die Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Ingenieur -, Architekten-,
    Gutachteraufträge etc.) mit einem Geschäftswert über 250.000 Euro, die
    Wertgrenze gilt auch bei Inhouse-Vergaben;
    - die Finanzierung von Nachträgen zu einem Vertrag von Bau -, Dienst- und
    Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen, sofern in der Addition
    zur Vertragssumme o. g. Wertgrenzen überschritten werden oder nach
    erfolgter Beschlussfassung die Addition der Nachtragswerte 20 % der
    Vertragssumme übersteigt und bei jedem w eiteren Nachtrag, wenn der
    kumulative Nachtragswert erneut 20 % des Wertes des Hauptauftrages
    inklusive aller bereits erteilten Nachträge überschreitet;

  • Entscheidungen von gerichtlichen und außergerichtlichen
    Vergleichsverfahren im Rahmen der Insolvenzordnung einschließlich
    Insolvenzplanverfahren über 250.000 Euro;

  • über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall über 250.000 Euro bis 1
    Mio. Euro im Verwaltungshaushalt sowie im Einzelfall über 500.000 Euro
    bis 2 Mio. Euro im Vermögenshaushalt;

  • die Stundung, die unbefristete Niederschlagungen und den Erlass jeweils
    über 250.000 Euro; die vorstehende Regelung gilt nicht für Forderungen im
    Insolvenzverfahren oder bei gebundenem Ermessen der zuständigen
    Dienststelle der Stadtverwaltung bzw. bei gebundenen Entscheidungen;

  • die Umschuldung und Vertragsänderung von Krediten mit schlechteren
    Bedingungen als bisher für die Stadt;

  • Verwaltungsrichtlinien und Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung
    der entsprechenden Verwaltungsgliederungen.

  • den Abschluss und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einem
    jährlichen Miet- oder Pachtzins über 250.000 Euro, bei befristeten
    Verträgen (Ausschluss der ordentlichen Kündigung) ist auf den Gesamtwert
    (inklusive aller Verlängerungsoptionen) abzustellen;

  • der Abschluss von Erbbaurechtsverträgen zugunsten eines Dritten, wenn
    der dem Erbbauzins zugrundeliegende Verkehrswert über 250.000 Euro
    beträgt;

  • die Veräußerung bzw. Übertragung des Erbbaurechts über einen Betrag in
    Höhe von 250.000 Euro;

  • die Ausübung des bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken oder
    Eigentumswohnungen mit einem Kaufpreis über 250.000 Euro; die Entscheidung über den Rangrücktritt mit einer Wertgrenze im Einzelfall
    über 250.000 Euro;
  • Rangrücktrittsvereinbarungen mit einem Betrag über 250.000 Euro in
    Angelegenheiten von Grundstücken und

  • Zuteilungswünsche der Landeshauptstadt Erfurt als beteiligte
    Eigentümerin in Umlegungsverfahren, wenn der Geldausgleich über
    250.000 Euro beträgt.