Der Ausschuss wird beratend tätig für:
- Angelegenheiten der Finanzverwaltung;
- Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung,
- Grundstücksverkäufe und Grundstücksankäufe, mit Grundpfandrechten
belastet oder unbelastet, mit einem Kaufpreis über 250.000 Euro;
Der Ausschuss beschließt über:
- die Vergabe von Dienst - und Lieferleistungen sowie von
Dienstleistungskonzessionen über 250.000 Euro und Bauleistungen über
500.000 Euro, soweit der Vergabe kein Beschluss gemäß § 10 Abs. 3
ThürGemHV des zuständigen Ausschusses zugrunde liegt; bei
Komplexbaumaßnahmen wenn die Finanzierung laut Kostenschätzung
zum überwiegenden Teil aus dem städtischen Haushalt erfolgt; die
Wertgrenzen für die Vergabe von Bau-, Dienst - und Lieferleistungen
gelten auch bei Inhouse-Vergaben; - die Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Ingenieur -, Architekten-,
Gutachteraufträge etc.) mit einem Geschäftswert über 250.000 Euro, die
Wertgrenze gilt auch bei Inhouse-Vergaben;
- die Finanzierung von Nachträgen zu einem Vertrag von Bau -, Dienst- und
Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen, sofern in der Addition
zur Vertragssumme o. g. Wertgrenzen überschritten werden oder nach
erfolgter Beschlussfassung die Addition der Nachtragswerte 20 % der
Vertragssumme übersteigt und bei jedem w eiteren Nachtrag, wenn der
kumulative Nachtragswert erneut 20 % des Wertes des Hauptauftrages
inklusive aller bereits erteilten Nachträge überschreitet;
- Entscheidungen von gerichtlichen und außergerichtlichen
Vergleichsverfahren im Rahmen der Insolvenzordnung einschließlich
Insolvenzplanverfahren über 250.000 Euro;
- über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall über 250.000 Euro bis 1
Mio. Euro im Verwaltungshaushalt sowie im Einzelfall über 500.000 Euro
bis 2 Mio. Euro im Vermögenshaushalt; - die Stundung, die unbefristete Niederschlagungen und den Erlass jeweils
über 250.000 Euro; die vorstehende Regelung gilt nicht für Forderungen im
Insolvenzverfahren oder bei gebundenem Ermessen der zuständigen
Dienststelle der Stadtverwaltung bzw. bei gebundenen Entscheidungen; - die Umschuldung und Vertragsänderung von Krediten mit schlechteren
Bedingungen als bisher für die Stadt;
- Verwaltungsrichtlinien und Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung
der entsprechenden Verwaltungsgliederungen. - den Abschluss und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einem
jährlichen Miet- oder Pachtzins über 250.000 Euro, bei befristeten
Verträgen (Ausschluss der ordentlichen Kündigung) ist auf den Gesamtwert
(inklusive aller Verlängerungsoptionen) abzustellen;
- der Abschluss von Erbbaurechtsverträgen zugunsten eines Dritten, wenn
der dem Erbbauzins zugrundeliegende Verkehrswert über 250.000 Euro
beträgt;
- die Veräußerung bzw. Übertragung des Erbbaurechts über einen Betrag in
Höhe von 250.000 Euro; - die Ausübung des bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken oder
Eigentumswohnungen mit einem Kaufpreis über 250.000 Euro; die Entscheidung über den Rangrücktritt mit einer Wertgrenze im Einzelfall
über 250.000 Euro; - Rangrücktrittsvereinbarungen mit einem Betrag über 250.000 Euro in
Angelegenheiten von Grundstücken und - Zuteilungswünsche der Landeshauptstadt Erfurt als beteiligte
Eigentümerin in Umlegungsverfahren, wenn der Geldausgleich über
250.000 Euro beträgt.